Durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Herkunftslandprinzip) auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften etabliert. Den Rechtsnachfragern steht es damit nunmehr grundsätzlich frei, aus dem Angebot der Mitgliedstaaten der EU dasjenige Gesellschaftsrecht zu wählen, das ihren Präferenzen am besten entspricht. Hierdurch entsteht ein Regulierungswettbewerb zwischen den Gesellschaftsrecht anbietenden Staaten. An der gesellschaftsrechtlichen Rechtswahl grundsätzlich nicht beteiligt sind jedoch die Akteure der Außenbeziehungen eines Unternehmens, namentlich die Gläubiger. Deren Interessen können allerdings insofern negativ betroffen sein, als durch die Wahlfreiheit auch zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen zur Disposition stehen, die eine Rechtsordnung im Hinblick auf den Dritt- beziehungsweise Gläubigerschutz geschaffen hat.
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