Thudichum auf seine und eigene Gründe hin angenommene Hundertschaft von hundert Geschlechtern aus je zehn Häu sern uns zur Grundlage der in Cap. 6 erwähnten und von Müllenhoff so sinnreich erklärten Kriegerelite und der hun dert comites ex plcbe, welche das germanische Gaugericht bilden. In der Frage über die principes sind wir früher gegenüber andern Ansichten wesentlich derjenigen von Waitz gefolgt, welche allerdings das Unebene ebnet, aber, wie wir uns mehr und mehr überzeugten, allzu doctrinar ist und mit der altgermanischen Anschauung, die auch hier noch in Hauptpuncten mit der indogermanischen zusammentrifft, nicht stimmen will. Wie freuten wir uns, als wir von einem jüngern Freunde, einem einstigen Zuhörer Müllenhofi's, dem wir auch manche andere Mittheilungen über dessen Germania vorlesungen verdanken, hörten, dass M. Ungefähr dieselben Ansichten in dieser Sache hege, und als wir in Scherers oben angeführter Recension dieselben Gedanken wieder fanden.
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