Bevor der Versuch gemacht wird, die Entstehung und Ent wicklung der N ebenintervention im römischen Recht zu erforschen. Ist es zweckmäßig, sich einmal ganz allgemein zu vergegen wärtigen, welche Momente den Gedanken der Nebenintervention zur Entstehung gelangen lassen. Den Ausgangspunkt muß die Wirkung des in einem Prozeß gefällten Urteils über die Parteien hinaus auf einen Dritten bilden. Das folgt schon aus dem Wesen des Vorgangs, den wir N ebeniutervention nennen. Regel ist, daß der Prozeß lediglich Angelegenheit der Personen ist, zwischen denen der Rechtsstreit geführt wird. Wo der Prozeß die rechtlichen Interessen des Dritten in keiner Weise berührt, bietet sich für ihn kein Anlaß, sich um den Prozeß anderer Leute zu kümmern, und noch weniger Anlaß für die Rechts ordnung, dem Dritten eine Mitwirkung am fremden Prozeß in eignem Namen für sich, zu gestatten. Nur wo der fremde Prozeß auf seine eigenen Verhältnisse einwirkt, wird für den Dritten ein Anteilnahmen in Frage kommen. Der Rechtsstreit findet seinen Abschluß im Urteil. Der Prozeß selbst ist ein interner Vorgang zwischen den Parteien, er kann kaum irgend welche Wirkungen auf Dritte ausüben. Wohl aber kann das Urteil eine solche Wirkung hervorrufen. Regelmäßig wirkt das Urteil nur für die Personen, deren Prozeß durch dasselbe zum Abschluß gebracht wird. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Sachlage mittelbar oder unmittelbar zu einer größeren Wirkung des Urteils führt und die Entscheidung auch für andere Personen als gerade die Parteien von Bedeutung ist. Diese Fälle lassen sich in zwei Gruppen scheiden.
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