Es giebt usurpirte Begriffe, wie etwa Glück, Schicksal, die zwar mit allgemeiner Nachsicht herumlaufen, aber doch bisweilen durch die Frage: quid juris? in Anspruch genommen werden, da man alsdann wegen der Deduction derselben in nicht geringe Verlegenheit geräth, indem man keinen deutlichen Rechtsgrund weder aus der Erfahrung noch der Vernunft anführen kann, dadurch die Befugniss ihres Gebrauchs deutlich würde.Es scheint so ziemlich die in diesen Worten Kant's) ausgesprochene Lage zu sein, in der wir uns auch dem Begriffe des Zufalls gegenüber befinden, welcher mit den an jener Stelle beispielsweise erwähnten Begriffen des Glückes und des Schicksals in naher Verwandtschaft steht). In der That ist auch der Zufall eine vieldeutige Bezeichnung, welche in der Sprache des Lebens wie der Wissenschaft in mannigfachen Beziehungen gebraucht wird, ohne dafs man sich immer der Berechtigung und der Tragweite eines solchen Gebrauchs genau bewufst sein mag: und in jedem Falle wird von irgend einem andern Gesichtspunkte aus die Befugnifs dieses Gebrauchs bestritten werden können.
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